Unsere Ausbildungsklassen
B / B17
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und maximal 9 Sitzplätzen (inklusive Fahrersitz).Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
eingeschlossene Klassen
AM und L
Mindestalter
B -> 18 Jahre
B 17 -> 17 Jahre
B 197
Ausbildung wie bei der Klasse B/B17. Die Ausbildung erfolgt aber auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe. In die Ausbildung werden 10 Fahrstunden und eine 15-minütige Testfahrt auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe eingebunden. Es dürfen damit alle Fahrzeuge der Klasse B gefahren werden.
Berechtigt zum Fahren von Fahrzeugen mit Schalt- oder Automatikgetriebe.
Bei späterer Erweiterung auf Klasse BE, C1, CE usw. erfolgt keine Automatikeintragung (Schlüsselzahl 78) wenn die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe abgelegt wird.
eingeschlossene Klassen
AM und L
Mindestalter
B -> 18 Jahre
B 17 -> 17 Jahre
BE
Eine Kombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger besteht. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen. Vorbesitz Klasse B erforderlich.
eingeschlossene Klassen
B 96
Mindestalter
BE -> 18 Jahre
BE 17 -> 17 Jahre
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B 96
Kombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg besteht.
eingeschlossene Klassen
/
Mindestalter
B 96 (17) -> 17 Jahre
B 96 -> 18 Jahre
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B 196
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm
3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer mind. 25 Jahre alt ist und bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Berechtigung gilt nur im Inland.
Schulungsstoff:- Theoretischer Schulungsstoff:
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten a 90 Minuten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung - Praktischer Übungsstoff:
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten a 90 Minuten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. (Grundausbildung, Fahrten auf Bundes- oder Landstraßen und Autobahnen)
Es muss keine Prüfung abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
Mit dem Eintrag der Schlüsselzahl B 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 (§ 15 Absatz 3 FeV) nicht möglich ist (also kein Aufstieg)
Mindestalter25 Jahre
Die praktische Ausbildung ist nur ab Waldenburg möglich!
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
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AM
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: maximal 45 km/h
- Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
- Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: maximal 45 km/h
- Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
- andere Verbrennungsmotoren: Nutzleistung maximal 4 kW
- bei Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: maximal 45 km/h
- Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
- andere Verbrennungsmotoren: Nutzleistung maximal 4 kW
- Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
- Leermasse (ohne die Masse der Batterien): maximal 350 kg
Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76: Zweirädrige Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
eingeschlossene Klassen
/
Mindestalter
AM -> 15 Jahre
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
A Aufstieg
Mindestens 2 Jahr im Besitz der erforderlichen Motorradklasse -> A-Aufstieg von A1 zu A2 oder A2 zu A (Stufenführerschein
)
Es ist nur praktische Ausbildung und praktische Prüfung erforderlich. Die Prüfung kann frühestens einen Monat vor Ablauf der 2 Jahre von der Erteilung der Vorklasse aus abgelegt werden.
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
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A1
Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht: maximal 0,1 kW / kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW.
eingeschlossene Klassen
AM
Mindestalter
16 Jahre
Die praktische Ausbildung ist nur ab Waldenburg mit dem Prüfort Glauchau möglich!
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
A2
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
eingeschlossene Klassen
AM / A1
Mindestalter
18 Jahre
Die praktische Ausbildung ist nur ab Waldenburg mit dem Prüfort Glauchau möglich!
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
A
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einem Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A2 ist nur eine verkürzte praktische Aufstiegsprüfung erforderlich.
eingeschlossene Klassen
A2
Mindestalter
ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2
ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW oder A80
ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
Die praktische Ausbildung ist nur ab Waldenburg mit dem Prüfort Glauchau möglich!
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
A 80
Die Ausbildung der Führerscheinklasse A mit Schlüsselzahl 80 im Alter von 21 bis 24 Jahren ermöglicht Krafträder der Führerscheinklasse A2 zu fahren. N
ach Vollendung des 24. Lebensjahres dürfen dann automatisch (ohne weitere Prüfung) Krafträder der Klasse A fahren!
eingeschlossene Klassen
AM / A1
Mindestalter
21 Jahre
Die vorgeschriebene Schutzkleidung ist vom Bewerber zu stellen und bei der praktischen Ausbildung zu tragen.
C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als 9 Sitzplätzen (inklusive Fahrersitz). Auch mit Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Vorbesitz Klasse B erforderlich.
eingeschlossene Klassen
/
Mindestalter
18 Jahre
C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigt.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigt. Vorbesitz Klasse C1 erforderlich.
eingeschlossene Klassen
BE
Mindestalter
18 Jahre
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C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen (inclusive Fahrersitz). Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässige Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger - nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder zur Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig.
Vorbesitz Klasse B erforderlich.
eingeschlossene Klassen
C1
Mindestalter
18 Jahre -> mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
21 Jahre
CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig.
Vorbesitz Klasse C erforderlich.
eingeschlossene Klassen
BE/C1E + T
Mindestalter
18 Jahre -> mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in vergleichbaren Berufen.
21 Jahre
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
eingeschlossene Klassen
/
Mindestalter
16 Jahre
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhängern).
eingeschlossene Klassen
L + AM
Mindestalter
16 Jahre
Das Ausbildungsfahrzeug muss vom Bewerber gestellt werden!